Die Bedeutung der Landshuter Landesordnung von 1474
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Quellen- und Schrifttumsverzeichnis
Einleitung: Die Entstehungsgeschichte der "Landshuter LO" von 1474
Erster Teil Niederbayern als Territorium mit selbständiger Gerichtsorganisation
1. Kapitel. Die Abgrenzung von der Gerichtsbarkeit des Reiches
§ 1 Die gerichtliche Organisationsgewalt
§ 2 Evokation und Appellation
§ 3 Die Feme und das kaiserliche Landgericht zu Nürnberg
2. Kapitel. Die Abgrenzung von den übrigen bayrischen Landesteilen:
Das Landshuter Herzogtum auf dem Weg zum abgeschlossenen Territorialstaat
§ 1 Die territoriale Entwicklung
§ 2 Verselbständigung im Innern
3. Kapitel. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Landshuter LO
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Bayern auf dem Wege zur Rechtseinheit: Die LO und die spätere Gesetzgebung
Zweiter Teil Der Instanzenaufbau I IX XII 1 3 3 3 5 6 10 10 11 12 12 13 16 1. Kapitel. Die Bedeutung der sog, Viztumhändel für die Zuständigkeitsabgrenzung 16 IV § 1 Die Entwicklung der Viztumhändelkataloge 16
I) Die Formel von den "3Fällen" 16
II) Die Viztumhändel
18 1. Die verschiedenen Kataloge
18 2. Die in Betracht kommenden Tatbestände 23
3. Die äußere Entwicklung der Kataloge von Viztumhändeln 30
4. Zusammenfassung 34
§ 2 Die Funktion der Viztumhändel 35
I) Die Viztumhändel als Hochgerichtsfälle 36
II) Die Bedeutung der Viztumhändel zur Abgrenzung von Landgericht und Viztum 37
§ 3 Die Zusammenhänge zwischen den aufgezeigten Funktionen der Viztumhändel 49
§ 4 Viztumhändel und Inquisition 51
§ 5 Die Viztumhändel im Widerstreit der Literaturmeinung 54
§ 6 Zusammenfassung 57 2. Kapitel. Die Niedergerichtsbarkeit
59 Einleitung 59
§ 1 Das Hofmarksgericht 59
I) Historische Entwicklung 59
II) Zuständigkeit 60
§ 2 Das Dorfgericht 63
I) Entwicklung 63 II) Zuständigkeit 64 V § 3 Landesherrliche Niedergerichte 65
§ 4 Hofmarks- und Dorfgericht im Streit zwischen Herzog und Ständen 66
I) Die streitigen Punkte im einzelnen 66
II) Die Rolle der LO in diesem Zusammenhang 70
3. Kapitel. Das Landgericht als ordentliches Hochgericht 73